Wer seinen Betrieb ab dem 60. Lebensjahr verkauft oder aufgibt, soll künftig steuerlich begünstigt werden können – auch wenn er danach weiterhin beruflich oder unternehmerisch tätig bleibt. Das sieht der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026 vor.
Arbeiten statt aufhören: Was soll sich ändern?
Bisher ist die Anwendung des sogenannten Hälftesteuersatzes bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe unter anderem daran geknüpft, dass der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Diese Voraussetzung soll künftig entfallen.
Damit eröffnet sich eine interessante Perspektive für Unternehmer, die ihr Unternehmen übergeben oder verkaufen möchten, aber noch nicht daran denken, sich vollständig aus dem Berufsleben zurückzuziehen.
Wer beispielsweise mit 62 Jahren seinen Betrieb verkauft, könnte künftig die steuerliche Begünstigung beanspruchen und anschließend weiterhin als Berater, Geschäftsführer oder selbstständiger Unternehmer tätig sein.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Bedingungen vor:
- Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs bzw. eines gesamten Mitunternehmeranteils.
- Der Betrieb muss grundsätzlich mindestens sieben Jahre bestanden haben.
- Die Begünstigung soll nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.
- Die Begünstigung muss beantragt werden.
Für bestimmte Beteiligungskonstellationen, insbesondere kapitalistische Mitunternehmer, sind zusätzliche Einschränkungen vorgesehen.
Was bedeutet der Hälftesteuersatz?
Der Hälftesteuersatz bedeutet, dass auf den begünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn die Hälfte des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes angewendet wird.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Bei einem Aufgabegewinn von 300.000 Euro und einem angenommenen durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 35 % ergibt sich rechnerisch ein begünstigter Steuersatz von 17,5 %.
Das würde einer Steuerbelastung von 52.500 Euro entsprechen. Die tatsächliche Steuer hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen und den steuerlichen Voraussetzungen ab.
Was bedeutet das für die Unternehmensnachfolge?
Die geplante Änderung schafft zusätzlichen Gestaltungsspielraum. Unternehmer müssen künftig nicht mehr zwingend zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und weiterer beruflicher Tätigkeit entscheiden.
Das kann insbesondere für folgende Situationen interessant sein:
- Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation.
- Verkauf an einen externen Käufer.
- Rückzug aus dem operativen Geschäft bei Fortsetzung einer beratenden Tätigkeit.
- Neuorientierung nach dem Verkauf des eigenen Unternehmens.
Wichtig: Die geplante Regelung betrifft die einkommensteuerliche Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe. Ein Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen ist nicht automatisch davon erfasst.
Ab wann soll die Änderung gelten?
Die Neuregelung ist im Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026 vorgesehen und soll erstmals für die Veranlagung 2027 gelten.
Die Begutachtungsfrist endete am 3. November 2026. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.
Fazit: Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen
Die geplante Neuregelung ist ein wichtiger Impuls für Unternehmer, die sich mit ihrer Nachfolge oder einem Verkauf beschäftigen. Sie eröffnet die Möglichkeit, den eigenen Betrieb steuerlich begünstigt zu übergeben oder aufzugeben und trotzdem weiterhin unternehmerisch aktiv zu bleiben.
Wer eine Betriebsübergabe oder einen Verkauf in den kommenden Jahren plant, sollte die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen.
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