
Seit 1. Juli 2025 ist auch auf die Umwidmung von Grünland in Betriebsgebiet ein gesetzlicher Umwidmungszuschlag von 30% anzuwenden.
Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Grundstücke, die nach dem 31.12.2024 umgewidmet wurden.
Aus Investorensicht ist insbesondere die Rückwirkung problematisch, weil dadurch auch bereits in Umsetzung befindliche Vereinbarungen für die Entwicklung von Betriebsgebieten betroffen sind.
Aus volkswirtschaftlicher Sicht darf man sich fragen, ob durch die Anwendung des Umwidmungszuschlages auf Betriebsgebiete pro futuro nicht auch die politisch gewünschte Schaffung von Arbeitsplätzen eingeschränkt wird.