
In der Beratungs-Praxis zur Unternehmensnachfolge erleben wir häufig, dass im operativen Geschäft häufig darauf vergessen wird, Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zu treffen.
Im „Ernstfall“ wäre das Unternehmen dann im Worst Case handlungsunfähig, weil keine konkreten Pläne für den Fortbetrieb oder alternative Handlungmöglichkeiten vorliegen, die von dafür bevollmächtigten Personen auch umgesetzt werden können.
Hier besteht die Möglichkeit der Etablierung einer Vorsorgevollmacht, die es im Falle einer Geschäftsunfähigkeit ermöglicht geeignete Personen für die Umsetzung definierten Maßnahmen zu definieren.
Aus dem gemachten Erfahrungen empfehlen hier zuerst konkrete Szenarien mit einer mit den konkreten Unternehmensumständen vertrauten Berater zu definieren, bevor die Handlungsvollmacht mit einem Notar oder Rechtsanwalt umgesetzt wird
Für weiter Fragen dazu stehen wir unter msm@eigenkapital.salon zur Verfügung.